Satzung

I. Name

§ 1
Der Verein trägt den Namen „Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Frielingsdorf“.

Sitz des Vereins ist Lindlar-Frielingsdorf, Oberbergischer Kreis, NRW.

 

II. Wesen und Zweck

§ 2 – Grundsätze
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereines ist die Pflege des Brauchtums und des Schießsportes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2.) Die Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Frielingsdorf bekennt sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Köln e.V.

Die Bruderschaft ist parteilos und steht auf demokratischer Grundlage. Das Grundgesetzt der Bundesrepublik Deutschland ist bindend. Die Mitglieder sind verpflichtet, in- und außerhalb der Bruderschaft für das Grundgesetz einzutreten.

3.) Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen die Mitglieder der Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Frielingsdorf sich folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch

1.1. religiöse Lebensführung
1.2. Ausgleich sozialer Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit
1.3. Werke tätiger Nächstenliebe

2. Schutz der Sitte durch

2.1. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit
2.2. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport

3. Liebe zur Heimat durch

3.1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsvollem Bürgersinn
3.2. Tätiger Nachbarschaftshilfe
3.3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums

§ 3 – Gemeinnützigkeit
Die Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Frielingsdorf verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

III. Mitgliedschaft

§ 4
Jede unbescholtene Person kann Mitglied der Bruderschaft werden.

§ 5
Das Gesuch um Aufnahme ist an den 1. Brudermeister zu richten. Dieser legt es der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Vom Aufnahmebeschluss oder Ablehnungsbescheid muss dem Antragsteller sofort Mitteilung gemacht werden. Der Jahresbeitrag ist erstmals für das Jahr zu entrichten, in dem die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung erfolgt.

§ 6
Nicht-katholische Mitglieder werden nur dann aufgenommen, wenn sie sich bereit erklären, an katholischen Veranstaltungen wie Kirchgänge etc. teilzunehmen, sowie Ehrungen und Krönung durch den Präses anzunehmen.

§ 7
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Bruderschaft. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bruderschaft sind zu erfüllen. Der Austritt ist gegenüber dem Verein zu Händen des 1. Brudermeisters schriftlich zu erklären. Ein Ausschluss erfolgt durch das Ehrengericht aufgrund der Ehrengerichtsordnung des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften auf Antrag des Vorstandes. Ein Ausschluss kann z.B. erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten oder verschuldetem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr. Der Jahresbeitrag ist letztmalig für das Jahr zu entrichten, in dem die Erklärung des Austritts erfolgt.

§ 8
Alle Mitglieder haben an die Bruderschaft Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mindestbeitrag ergibt sich pro Jahr entsprechend der Altersklasse:

a) Altschützen 25,00 €

b) Jungschützen 15,00 €

c) Schülerschützen 10,00 €

§ 9
Die Mitglieder sollen an allen Veranstaltungen der Bruderschaft teilnehmen.

§ 10
Mitglieder, die auf der Generalversammlung in die Schützenbruderschaft aufgenommen werden, haben das Recht, im gleichen Jahr auf den Königsvogel bzw. den Prinzenvogel zu schießen.

§ 11
Die Mitglieder werden in Altersgruppen geführt. Stichtag ist jeweils der 01. Januar:

a) Altschützen ab 24 Jahre

b) Jungschützen 16 – 23 Jahre

c) Schülerschützen bis 15 Jahre

 

IV. Organe

§ 12 – Organe der Schützenbruderschaft sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 13 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Wahl des Vorstandes, des Ehrengerichtes und der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Änderung der Satzung
  • Aufnahme oder Ablehnung neuer Mitglieder
  • Auflösung der Bruderschaft

§ 14 – Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung – die nicht nachgewiesen werden muss – von seinem Stellvertreter (2. Brudermeister) durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzuberufen.
Im Bedarfsfall kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung bei ihm schriftlich beantragten.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (2. Brudermeister), geleitet.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Teilnehmerzahl. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern ist schriftlich abzustimmen.

§ 15 – Beschlussfassung
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Für eine Satzungsänderung sind mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Auflösungsbeschluss kann nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins mit 2/3 Stimmenmehrheit gefasst werden. Ist die Mitgliederversammlung in diesem Fall nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Frist von einem Monat eine Mitgliederversammlung unter Wahrung der Ladefrist und Bekanntgabe der Tagesordnung und des Ortes einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.
Der Beschluss benötigt dann eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei allen Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 16 – Vorstand

1.) Der Vorstand des Vereines ist im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

– dem 1. Brudermeister

– dem 2. Brudermeister

– dem Schriftführer

– dem Kassenwart

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt (gesetzlicher/ geschäftsführender Vorstand)

2.) Weitere stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind:

– der Schießmeister

– der 2. Schießmeister

– der 2. Schriftführer

– der 2. Kassenwart

– der Jungschützenmeister

– der kommandoführende Offizier

– bis zu zehn Beisitzer

3.) Als ordentliche Mitglieder gehören dem Vorstand ein Vertreter der katholischen Kirche als Präses sowie der amtierende Schützenkönig an.

4.) Die unter 1.) und 2.) genannten Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes erfolgen.

§ 17 – Aufgaben des Vorstands

  1. Die Führung der laufenden Geschäfte
  2. Rechnungslegung über das laufende Rechnungsjahr
  3. Erstattung der Tätigkeitsberichte
  4. Beantragung des Ausschlusses eines Mitgliedes beim Ehrengericht
  5. Wahl der Delegierten für Organe des Zentralverbandes und seiner Untergliederungen

§ 18 – Vorstandssitzung
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter (2. Brudermeister) einberufen und geleitet. Dies soll mindestens alle zwei Monate erfolgen. Bei allen Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sind.

§ 19 – Ehrengericht
Das Ehrengericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Sie werden von einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Juristische Kenntnisse sind erwünscht. Das Ehrengericht entscheidet nach der Ehrengerichtsordnung des Zentralverbandes. Es entscheidet z.B. über den Ausschluss aus dem Verein oder bei Streitigkeiten innerhalb der Bruderschaft.

§ 20 – Veranstaltungen und Feste

Die Schützenbruderschaft veranstaltet:

  1. Winterfest
  2. Schützenfest
  3. Oktoberfest
  4. Gesellige Abende
  5. Ausflüge
  6. Schießsportliche Wettkämpfe und Veranstaltungen
  7. Informationsveranstaltungen (z.B. Tag der offenen Tür)
  8. Seniorentage

Die Bruderschaft lässt jedes Jahr zwei Hochämter halten.

Bei kirchlichen Festen, Prozessionen, Einführung eines Pfarrers o.ä. nimmt die Bruderschaft nach Absprache in Tracht teil. Beim Begräbnis eines Mitgliedes sollen alle Vereinsmitglieder in Tracht teilnehmen.

§ 21 – Schießveranstaltungen
Alle Mitglieder sollen sich am sportlichen Schießen der Bruderschaft, welches sich nach den Bestimmungen des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften richtet, beteiligen. Die Teilnahme an Schießveranstaltungen auf Bezirks-, Diözesan-, und Verbandsebene ist erwünscht.
Der Schießmeister ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich für die Durchführung von Schießveranstaltungen, Schießterminen, Schießgruppen und Schießabteilungen. Der Schießmeister ist auch zuständig für das jährliche Königsvogelschiessen sowie für Wartung von Vereinswaffen und Schießanlage.

Durch Vorstandsbeschluss können Aufgaben des Schießmeisters teilweise auf andere Personen übertragen werden.

§ 22 – Aufbewahrung von Vereinseigentum
Der Vorstand wacht darüber, dass alte wie neue Besitztümer, Urkunden, Aufzeichnungen und Protokollbücher sorgfältig aufbewahrt werden.

§ 23 – Offiziere
Die Ernennung der Offiziere oder eine Beförderung bedeutet eine Ehrung für langjährige Mitgliedschaft und besondere Leistungen für den Verein. Eine Offiziersernennung erfolgt nicht mit einer Aufgabenübernahme in der Bruderschaft. Die Offiziersernennung erfolgt vom 1. Brudermeister nach Vorstandsbeschluss.

§ 24 – Auflösung der Schützenbruderschaft
Bei Auflösung der Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, Besitz und Inventar an die katholische Kirchengemeinde Frielingsdorf zur Verwaltung und Aufbewahrung. Die Einkünfte aus dem Vermögen sind für die Aktion Lebenshilfe zu verwenden.


Sollte eine neue Bruderschaft mit der gleichen Zielsetzung und Inhalt wie die Vorige gegründet werden, so soll die katholische Kirchengemeinde dieser Bruderschaft das Vermögen und den Besitz übergeben, nach Zustimmung des Finanzamtes.

Kommentare sind geschlossen.