Ehrengerichtsordnung
Ehrengerichtsordnung unter Bezugnahme auf den § 39 des Statuts des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (G06 Schiedsgerichtsordnung)
§ 1 Die nachstehende Ehrengerichtsordnung findet Anwendung in allen Fällen in Anlehnung des § 39 des Statuts des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. (nachfolgend „Bund“ genannt“.
§ 2 Das Ehrengericht schützt die Ehre und das Ansehen der St. Sebastianus Schützenbruderschft Frielingsdorf 1883 e.V.
Es dient als internes Gerichtssystem, um Satzungsverstöße, Verunglimpfungen oder Streitigkeiten innerhalb der Bruderschaft zu regeln und ist zur abschließenden Streitschlichtung errichtet. Die Mitglieder des Bundes und fortgeführt der darunter geordneten Bruderschaften haben sich mit der Anerkennung der Satzung der Ehrgerichtsbarkeit unterworfen. Seine Beschlüsse werden in letzter Instanz getroffen.
§ 3 Das Ehrengericht besteht aus 3 Mitgliedern der Schützenbruderschaft, aus denen ein Obmann (Vorsitzender) bestimmt wird. Kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann Mitglied des Ehrengerichts sein.
§ 4 Die Mitglieder des Ehrengerichts werden von der ordentlichen Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds durch Rücktritt, Austritt oder Tod erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit.
§ 5 Die Ehrenrichter sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen und ihre Stimme unparteiisch abzugeben. Sie haben über alles, was ihnen aus ihrer Tätigkeit als Ehrenrichter bekannt wird, Stillschweigen zu bewahren.
Ehrenrichter soll ferner niemand sein, der an der zur Verhandlung stehenden Streitsache mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Wirkt ein solcher Ehrenrichter an einem solchem Schiedsspruch mit, ohne dass eine der Parteien die Mitwirkung gehörig gerügt hat, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des ergangenen Schiedsspruchs nicht berührt.
§ 6 Vordringliche Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten und die vergleichsweise Erledigung des Streites anzustreben.
Das Ehrengericht hat folgende Hauptaufgaben:
a) Sanktionierung: Es ahndet Verstöße gegen die Satzung der Bruderschaft (z.B. Nichtzahlung von Beiträgen, Verunglimpfung des Vereins, etc.) und stellt sicher, dass Mitglieder die darin genannten Regeln und Traditionen einhalten.
b) Streitbeilegung: Es schlichtet interne Konflikte zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand (z.B. Unstimmigkeiten, Ehrverletzungen, etc.).
c) Revisionsinstanz: Es dient dem Vorstand als Revisionsinstanz um im Namen der Bruderschaft gefasste Beschlüsse als rechtskräftig und revisionssicher bestätigen zu lassen.
Ist eine einvernehmliche, vergleichsweise Erledigung des Verfahrens nicht möglich oder tunlich, ist das Ehrengericht in der Rechtsfindung und in der Anordnung der Maßnahmen frei unter der Hinzuziehung folgender Maßnahmen:
a) Zeitweilige oder dauernde Ausschließung eines Mitglieds aus der Bruderschaft.
b) Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Bruderschaften.
c) Beantragung von Aberkennungsverfahren von durch den Bund verliehenen Auszeichnungen.
Sonstige ihm geeignet erscheinende Maßnahmen bleiben dem Ehrengericht unbenommen.
§ 7 Die Anrufung des Schiedsgerichts hat unter Bezeichnung des Beklagten schriftlich zu erfolgen. Es soll der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt dargestellt und ein Klageantrag an den Obmann des Ehrengerichts gestellt werden.
Der Vorsitzende hat die Klageschrift unverzüglich dem Beklagten zur Stellungnahme zu übersenden. Dem Beklagten ist eine Frist zur schriftlichen Erwiderung zu setzen, die vier Wochen nicht überschreiten soll.
Der Vorsitzende kann die Erwiderungsfrist in Eilfällen auf bis zu zwei Tage verkürzen.
Der Beklagte ist mit der Verfügung über die Fristsetzung darüber zu belehren, dass er bei nicht fristgerechter Erwiderung mit seinem Vortrag ausgeschlossen werden kann, wenn dieser zu einer Verzögerung des Verfahrens führt.
Der Vorsitzende soll nach Zugang der Erwiderung binnen vier Wochen:
a) Den Verhandlungstermin innerhalb weiterer vier Wochen bestimmen.
b) Die Beisitzer unter Übersendung der Klageschrift und der Erwiderung sowie die Parteien und eventuelle Zeugen unter Angabe des Beweisthemas laden. Eine Ladungsfrist von mindestens drei Tagen ist einzuhalten.
§ 8 Die Sitzungen des Ehrengerichts finden grundsätzlich im Schützenhaus der St. Sebastianus Schützenbruderschaft Frielingsdorf 1883 e.V. statt.
§ 9 Abs. 1. Die Parteien haben zur Verhandlung persönlich zu erscheinen. Der Vorstand ist satzungsgemäß durch 2 Personen vertretungsberechtigt.
§ 9 Abs. 2. Das Ehrengericht handelt mit Stimmmehrheit.
§ 10 Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.